UN-Kinderrechtskonvention
In der UN-Kinderrechtskonvention sind Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern festgeschrieben. Im Zentrum der Konvention steht die Anerkennung von Kindern als Trägern von Menschenrechten. Der Staat hat in all seinem Handeln das beste Interesse von Kindern beziehungsweise des individuell betroffenen Kindes zu berücksichtigen. Deutschland hat sich mit der Ratifikation der Kinderrechtskonvention im Jahr 1992 verpflichtet, die Kinderrechte entsprechend der Konvention zu schützen und umzusetzen. (Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte)
Unicef hat die 54 Artikel der UN-Kinderrechtskonvention zu 10 Punkten zusammengefasst:
- das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
- das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
- das Recht auf Gesundheit;
- das Recht auf Bildung und Ausbildung;
- das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
- das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
- das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
- das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
- das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
- das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
Die vollständige UN-Kinderrechtskonvention als Broschüre mit allen 54 Artikeln im Wortlaut und mit den Zusatzprotokollen gibt es hier.